Rechtliches

Kooperationspartnerprogramm

Kooperationspartnerprogramm

Stand: Februar 2026

 

1. Gegenstand der Kooperation

Quartier5 Immobilien bietet Unternehmern im Sinne des § 14 BGB die
Möglichkeit, im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung an erfolgreich
vermittelten Immobilienverkäufen beteiligt zu werden.

Der Kooperationspartner stellt ausschließlich einen Erstkontakt zu einem
verkaufsbereiten Immobilieneigentümer her.

Eine Maklertätigkeit, Beratung, Verhandlungsführung oder sonstige
Vermittlungstätigkeit erfolgt nicht durch den Kooperationspartner.

Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Maklervertrages oder Durchführung
einer Vermarktung besteht nicht.

 

2. Vergütung

Der Kooperationspartner erhält eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von:

15 % des tatsächlich vereinnahmten Netto-Maklerhonorars

für das konkret vermittelte Verkaufsobjekt.

Ein Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich, wenn:

1. der Kontakt erstmalig und ausschließlich durch den Kooperationspartner
hergestellt wurde,

2. zwischen Quartier5 Immobilien und dem Eigentümer ein schriftlicher
Maklervertrag (qualifizierter Alleinauftrag) zustande kommt,

3. ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wird,
4. die Maklerprovision vollständig und unwiderruflich bei Quartier5

Immobilien eingegangen ist,
5. der Kaufvertrag innerhalb von 12 Monaten nach Erstmeldung des Kontakts

beurkundet wird.

Maßgeblich ist der tatsächliche Zahlungseingang der Maklerprovision.

 

3. Ausschluss des Vergütungsanspruchs

Ein Anspruch auf Vergütung besteht insbesondere nicht, wenn:

• der Kontakt Quartier5 Immobilien bereits bekannt war,
• der Eigentümer bereits mit Quartier5 Immobilien in Verhandlungen stand,
• der Verkauf unabhängig vom Kooperationspartner zustande kommt,
• kein qualifizierter Alleinauftrag zustande kommt,
• der notarielle Kaufvertrag rückabgewickelt wird,
• die Maklerprovision ganz oder teilweise ausfällt oder zurückerstattet

werden muss.

Bereits ausgezahlte Vergütungen sind in solchen Fällen anteilig oder vollständig
zurückzuerstatten.

 

4. Datenschutz und Berechtigung zur Kontaktweitergabe

Der Kooperationspartner versichert, zur Weitergabe der Kontaktdaten
berechtigt zu sein und die erforderliche Einwilligung des Eigentümers gemäß
DSGVO eingeholt zu haben.

Quartier5 Immobilien übernimmt keine Haftung für unzulässige
Datenübermittlungen durch den Kooperationspartner.

 

5. Steuerliche Verantwortung

Der Kooperationspartner ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der
erhaltenen Vergütung selbst verantwortlich.

Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese
anfällt.

 

6. Haftung

Quartier5 Immobilien übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen
eines Maklervertrages oder eines Immobilienverkaufs.

Eine Haftung für entgangene Vergütungen ist ausgeschlossen.


7. Schriftform

Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines gesondert
abzuschließenden Kooperationsvertrages.

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

8. Teilnahmevoraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
insbesondere:

 

• Hausverwalter
• Steuerberater
• Rechtsanwälte
• Architekten
• Finanzdienstleister
• Bauträger
• Hausmeisterservices
• sonstige Unternehmen mit regelmäßigem Kontakt zu

Immobilieneigentümern

 

Privatpersonen nehmen am separaten Tippgeberprogramm teil. Ein Anspruch
besteht insbesondere nicht, wenn der Kontakt Quartier5 Immobilien bereits
bekannt war oder unabhängig vom Kooperationspartner zustande kommt.

 

Kontakt

Quartier5 Immobilien
Inhaber: Daniel Höber
Am Judenfriedhof 11
56743 Mendig
Deutschland

Telefon: 02652 5295127
E-Mail: info@quartier5.de
Website: https://quartier5.de

Gerne senden wir Ihnen den Kooperationsvertrag auf Anfrage zu.